Vereinsstatuten

einstimmig angenommen an der GV vom 11.11.2022

I        Name und Zweck

Artikel 1         Name

  • Unter dem Namen « Original Lozärner Schäller & Trychler” » besteht gemäss Artikel 60ff des ZGB eine selbstständige Organisation in der Rechtsform eines Vereins. Der Sitz des Vereins ist Luzern. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Artikel 2         Zweck

  • Mit Schällen, Trycheln, Laternen , dem Samichlaus, dem Schmotzli und dem Knechtruprecht durch die Stadt Luzern ziehen, die bösen Geister vertreiben, die weihnachtliche Zeit einläuten und die Kinder beschenken.
  • Der Verein setzt sich für Brauchtum und Tradition ein, zudem wird die Geselligkeit und Freundschaft gepflegt.

II       Mitgliedschaft

Artikel 3         Stimm- und Wahlrecht

  • Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

Artikel 4         Mitgliederbeiträge  Stimm- und Wahlrecht

  • Die Höhe des Jahresmitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstandes von der GV genehmigt.
  • Der Jahresmitgliederbeitrag ist jeweils spätestens 30 Tage nach der GV des ablaufenden Vereinsjahres fällig.
  • Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Jedes Mitglied kann Ehrenmitglieder vorschlagen, Anträge sind 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten zuzustellen.

Artikel 5         Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt des Mitglieds.
  • Tod des Mitglieds.
  • Ausschluss des Mitglieds auf Antrag des Vorstandes durch eine 2/3 Mehrheit an der GV bei grobfahrlässigem Verhalten gegen den Vereinszweck.

III      Organe

Artikel 6         Organe

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand

Artikel 7         GV: Aufgaben

  • Die Generalvesammlung ist das obertse Vereinsorgan.
  • Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
    • Wahl des Präsidenten sowie des restlichen Vorstandes.
    • Genehmigung des Jahresprogramms.
    • Genehmigung Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresbudget.
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
    • Revision der Statuten und Auflösung des Vereins.

Artikel 8         GV: Einberufung

  • Das Vereinsjahr endet jeweils per 31. Oktober.
  • Die Generalversammlung findet jeweils im November statt.
  • Mitgliederanträge müssen spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten vorliegen.
  • Einladungen mit Traktandenliste werden vor der Generalversammlung verschickt.

Artikel 9         Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und leisten die Arbeit ehrenamtlich.
  • Der Präsident beruft den Vorstand ein.
  • Hauptaufgabe des Vorstandes ist die Führung des Vereins gemäss Vereinszweck.

Artikel 10       Revisionsstelle

  • Auf eine Revisionsstelle wird verzichtet.
  • Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Einblick in die Buchhaltungsunterlagen zu haben.

IV Finanzen

Artikel 11       Jahresbeitag

  • Die GV beschliesst die Beitragshöhe der aktiven Mitglieder.
  • Einzelne (finanzschwache) Mitglieder können von der Jahresgebühr befreit werden.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Artikel 12       Vereinsvermögen & Haftung

  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • Grundsätzlich gilt eine persönliche Haftung der Mitglieder als ausgeschlossen.
  • Das Vereinsvermögen darf den Betrag von CHF 1’000.– nicht unterschreiten.

Artikel 13       Gewinn

  • Der Verein ist eine nicht gewinnorientierte Organisation.

V Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14       Schälle & Trychle

  • Schälle & Trychle werden nicht vom Verein zur Verfügung gestellt.

Artikel 15       Chotali

  • Chotali können beim Vorstand gegen einen Unkostenbeitrag gekauft werden.

VI Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

Artikel 16        Revision der Statuten und Auflösung

  • Revision der Statuten und Auflösung des Vereins setzen die Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Vereinsmitglieder voraus.
  • Bei der Vereinsauflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen nach Abgeltung sämtlicher finanziellen Verpflichtungen an Vereinsmitglieder und Lieferanten an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz im Kanton Luzern zugeführt.